Satzung des Förderkreises Literatur im Land Brandenburg
§ 1 Name und Sitz
Der Förderkreis führt den Namen „Literatur-Kollegium Brandenburg e. V." (im folgenden LKB genannt). Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Das LKB ist eine gemeinnützige Vereinigung von Personen und Institutionen, die der kulturellen Entwicklung des Landes Brandenburg, insbesondere der Literatur, verbunden sind.
Seine Mitglieder sind auf die Pflege und Verbreitung humanistischer Werke der Weltliteratur sowie auf die Förderung zeitgenössischer Literatur und Kunst bedacht.
Im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke", sieht das LKB seinen Zweck und seine Aufgaben:
a) im regelmäßigen Vorstellen von Autoren und Büchern, im schöpferischen Gespräch zwischen Schriftstellern und interessierten Lesern, Mitarbeitern der Theater, der Bibliotheken, der Medien und anderer Einrichtungen;
b) im Ausrichten oder Unterstützen öffentlicher künstlerischer Veranstaltungen und Lesungen
c) in der Förderung junger beziehungsweise unbekannter Autoren durch literarische Werkstätten, Manuskriptdiskussionen und Lesungen;
d) im Erschließen von Fördermitteln und der Vergabe oder Vermittlung von Arbeitsstipendien;
e) darin, sich für die Einrichtung und Vergabe von Literaturpreisen und Stadtschreiberstellen einzusetzen;
f) in der finanziellen Unterstützung von im Land Brandenburg lebenden Schriftstellern, die unverschuldet in Not geraten sind;
g) in der Herausgabe einer Publikation, die nach der Abgabenordnung als Zweckbetrieb geführt wird, die der Öffentlichkeit literarische Texte der Mitglieder vorstellt und über die Arbeit des Literatur — Kollegium — Brandenburg e. V. berichtet.
Das LKB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des LKB kann voraussetzungslos jede natürliche oder juristische Person werden, die an den Zweck des Kollegiums interessiert und gewillt ist, es nach Kräften zu unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Ausscheiden/ Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zulässig.
Über einen Ausschluß befindet die Mitgliederversammlung. Der Beschluß erfordert die Zweidrittelmehrheit. Das betroffene Mitglied hat Gelegenheit, sich vor der Mitgliederversammlung zu dem entsprechenden Vorgang zu äußern.
§ 5 Beitrag
Über die Höhe und die Form der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer und bis zu 4 Beisitzern. Dabei fungiert der Schriftführer gleichzeitig als Stellvertreter des Vorsitzenden. Der VS des Landes Brandenburg (Fachgruppe Literatur der IG Medien) ist berechtigt, ein stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu berufen.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im Monat Januar statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom Schriftführer schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
§ 9 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
§ 9a Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 10 Finanzierung
a) Die finanziellen Mittel des LKB bestehen aus
- Beiträgen von Mitgliedern
- Zuschüssen aus öffentlicher Hand
- Spenden und Zuwendungen.
b) Sämtliche Mittel des LKB dürfen nur für die im § 2 angegebenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Anteile aus erzielten Gewinnen noch sonstige Zuwendungen, aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des LKB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Teilanspruch auf das Vereinsvermögen.
c) Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder Wegfall des dem Vereins zugrunde liegenden Zwecks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins dem Landesverband Brandenburg des Friedrich-Bödecker-Kreises, Am Schützenwäldchen 77, 15537 Erkner zuerkannt. Dieser Verein hat es entsprechend seines Satzungszwecks ausschließlich für gemeinnützige kulturelle oder soziale Zwecke zu verwenden.
d) Anschaffungen dürfen nur zur Verwirklichung der Aufgaben des LKB getätigt werden. Wenn sie den Wert von 500,00 Euro übersteigen, sind sie von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
§ 11 Vertretung des Vereins
Der Vorsitzende, der Schriftführer und der vom Vorstand satzungsgemäß berufene Geschäftsführer vertreten das LKB als juristische Person in allen amtlichen und finanziellen Angelegenheiten.
Sie sind dabei jeweils allein zur Vertretung des Vereins befugt.
Die Erteilung von Untervollmacht bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand.
§ 12 Vereinsjahr
Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
(Satzung zuletzt geändert am 09.03.2012 in Potsdam)